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Heilpraktikergesetzt vom 17.Februar 1939
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Beitrag Heilpraktikergesetzt vom 17.Februar 1939 
Hallo zusammen,

hier einmal das Heilprakikergesetz vom 17.Februar 1939.

Heilpraktikergesetz


Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).

Vom 17. Februar 1939.

(RGBl. I S. 251)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".



§ 2

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.



§ 3

Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.



§ 4

Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.



§ 5

(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.



§ 6

(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.

(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.



§ 7

Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.



§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 1939.

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Beitrag DGH 
Hallo Frank
Das Gesetz hat sich doch spätestens seit dem DGH Urteil geändert.
Also ist doch das alte HP Nazi Gesetz nicht mehr anwendbar.
Das einzige was wir nicht dürfen ist den Rezeptblock zücken oder Medikamente
verteilen bzw empfehlen... oder Ärzte als Quacksalber betitteln; was sie ja eigentlich
sind wenn man die Herkunft des Wortes kennt.
Also ist es doch so: "Wenn meine Oma mir ein Kamillentee empfiehlt, hat sie sich
nach dem HP Gesetz strafbar gemacht"!
Legal - Illegal - Sch Egal!
Das 11 Gebot: Du sollst dich nicht erwischen lassen.
Namaste

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Beitrag Heilpraktikergesetz 
Hallo meine Lieben,

leider ist das Heilpraktikergesetz immer noch aktuell und wird in fast allen Prüfungen abgefragt.

Alles Liebe
Inge


_________________
Frohen Herzens dem Leben vertrauen heißt es lieben.
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